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Betriebsübergang nach § 613a: Personal beim Objektwechsel

9. September 2026Gennadios Tsachidis11 Min. Lesezeit
Team von Reinigungskräften in Arbeitskleidung mit Ausrüstung beim Objektwechsel
Bild: Pexels

In der Gebäudereinigung wechseln Objekte ständig den Dienstleister. Was dabei mit dem Personal passiert, regelt § 613a BGB. Weil die Branche das personalintensivste Handwerk Deutschlands ist (BIV, 2026), entscheidet hier nicht die Maschine über den Betriebsübergang, sondern die Belegschaft. Dieser Leitfaden zeigt, wann ein Objektwechsel zum Betriebsübergang wird und was das für Angebot und Kalkulation bedeutet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einem Betriebsübergang tritt der neue Inhaber nach § 613a Abs. 1 BGB in alle bestehenden Arbeitsverhältnisse ein, inklusive Eingruppierung und Betriebszugehörigkeit
  • In betriebsmittelarmen Dienstleistungen wie der Reinigung entscheidet die Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft (EuGH, Urteil vom 11.03.1997, C-13/95)
  • Die bloße Fortführung desselben Auftrags mit eigenen Leuten ist Funktionsnachfolge und kein Betriebsübergang
  • Die Unterrichtung erfolgt vor dem Übergang in Textform; das Widerspruchsrecht läuft einen Monat ab Zugang und muss schriftlich ausgeübt werden
  • Eine Kündigung wegen des Übergangs ist nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam; der bisherige Arbeitgeber haftet für ein Jahr weiter mit

Was regelt § 613a BGB beim Objektwechsel?

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber über, so tritt dieser nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Die Beschäftigten wechseln also automatisch mit, ohne dass ein neuer Arbeitsvertrag nötig wäre. Für Reinigungsbetriebe ist das keine Randnotiz: Ein einzelnes größeres Objekt kann bereits ein Betriebsteil im Sinne der Vorschrift sein.

Die Norm schützt die Beschäftigten, nicht den Auftrag. Deshalb hängt nichts davon ab, ob im Vertrag zwischen altem und neuem Dienstleister etwas zum Personal steht. Auch eine Vereinbarung, dass niemand übernommen wird, ändert die Rechtslage nicht, wenn die tatsächlichen Umstände einen Übergang ergeben. Entscheidend ist immer die Praxis vor Ort, nicht die Formulierung im Papier.

Drei weitere Absätze sind für den Alltag wichtig. Nach Absatz 2 haftet der bisherige Arbeitgeber neben dem neuen Inhaber als Gesamtschuldner für Verpflichtungen, die vor dem Übergang entstanden sind und innerhalb eines Jahres danach fällig werden. Nach Absatz 4 ist eine Kündigung wegen des Übergangs unwirksam. Und Absatz 5 verlangt eine Unterrichtung der Beschäftigten vor dem Stichtag.

Wann liegt ein Betriebsübergang vor?

Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität auf einen neuen Inhaber übergeht. Geprüft wird das anhand mehrerer Kriterien: übernommene Betriebsmittel, übernommenes Personal, Führungskräfte, Arbeitsorganisation, Betriebsmethoden und Kundschaft. Kein Kriterium entscheidet allein; es zählt das Gesamtbild.

In der Gebäudereinigung verschiebt sich dieses Gesamtbild allerdings deutlich in Richtung Personal. Der Europäische Gerichtshof hat schon im Urteil vom 11.03.1997 (Rechtssache C-13/95, Süzen) entschieden: In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine durch gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbundene Gesamtheit von Arbeitnehmern selbst die wirtschaftliche Einheit bilden. Ihre Identität bleibt gewahrt, wenn der neue Inhaber einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt.

Übersetzt in den Reinigungsalltag heißt das: Wischmopp und Scheuersaugmaschine sind austauschbar, das eingearbeitete Team ist es nicht. Wer im übernommenen Bürogebäude weiterhin dieselben Kräfte mit denselben Schlüsseln und denselben Abläufen einsetzt, führt eine bestehende Einheit fort. Wie viele Übernahmen dafür genügen, hängt vom Einzelfall ab und wird von den Arbeitsgerichten unterschiedlich beurteilt, je nach Qualifikationsstruktur des Objekts.

Prüfschema Betriebsübergang beim ObjektwechselPrüfschema: Betriebsübergang oder nicht?1. Gibt es eine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit?Objekt oder Objektgruppe mit fester Zuordnung, eigenen Abläufen und eigenem Team2. Wird ein wesentlicher Teil der Belegschaft übernommen?Maßstab nach Zahl und Sachkunde, entscheidend bei betriebsmittelarmen DienstenJa: BetriebsübergangEintritt in alle bestehendenArbeitsverhältnisseNein: FunktionsnachfolgeGleicher Auftrag, eigenes Team,kein Übergang von VerträgenVereinfachte Darstellung, die Einzelfallprüfung ersetzt sie nicht
Darstellung Reinigungsmarketing 2026 nach § 613a BGB und der Rechtsprechung des EuGH (C-13/95)

Auftragsnachfolge oder Betriebsübergang?

Die wichtigste Abgrenzung im Alltag lautet: Wer nur denselben Auftrag übernimmt, übernimmt noch keinen Betrieb. Die Rechtsprechung spricht von Funktionsnachfolge. Ein Reinigungsbetrieb, der ein ausgeschriebenes Objekt gewinnt und es mit eigenen Kräften, eigener Einsatzplanung und eigener Ausstattung bedient, tritt in keine fremden Arbeitsverhältnisse ein. Die bisherigen Beschäftigten bleiben beim alten Arbeitgeber.

Kritisch wird es in der Grauzone dazwischen. Wer aus praktischen Gründen die eingearbeiteten Kräfte anspricht, weil sie die Schließzeiten, die Schlüsselordnung und die Eigenheiten des Hauses kennen, kommt der Übernahme der Einheit sehr nahe. Genau dieser gut gemeinte Schritt löst in der Praxis die meisten Streitfälle aus. Wer zwei oder drei Schlüsselkräfte übernimmt, sollte deshalb vorher arbeitsrechtlich prüfen lassen, ob damit die Schwelle überschritten wird.

Ein zweiter Sonderfall betrifft Ausschreibungen. Manche Vergabeunterlagen verlangen ausdrücklich die Übernahme des vorhandenen Personals oder enthalten Angaben zum Personalstand. Solche Vorgaben verändern die rechtliche Bewertung erheblich und gehören vor der Angebotsabgabe gelesen, nicht danach. Was in Vergabeverfahren sonst noch zu beachten ist, steht im Beitrag Ausschreibung Gebäudereinigung gewinnen.

Unterschrift unter einen Arbeitsvertrag beim Wechsel des Reinigungsdienstleisters
Bild: Pexels · Beim Betriebsübergang braucht es keinen neuen Arbeitsvertrag, das Bestehende geht mit über

Welche Pflichten treffen den neuen Betrieb?

Der übernehmende Betrieb übernimmt die Arbeitsverhältnisse so, wie sie sind. Das umfasst die Eingruppierung, die Betriebszugehörigkeit, offene Urlaubsansprüche, laufende Kündigungsfristen und etwaige übertarifliche Zulagen. Eine Kraft mit zwölf Jahren Betriebszugehörigkeit bringt diese zwölf Jahre mit, samt der daraus folgenden längeren Kündigungsfrist. Das ist kein Nebeneffekt, sondern der Kern der Vorschrift.

Verschlechterungen sind nicht ohne Weiteres möglich. Die übergegangenen Regelungen dürfen nach § 613a Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht vor Ablauf eines Jahres zum Nachteil der Beschäftigten geändert werden. Wer plant, ein übernommenes Team direkt neu einzugruppieren, sollte das vorher arbeitsrechtlich klären lassen. Die Grundlagen der Eingruppierung erklärt der Beitrag Lohngruppen Gebäudereinigung.

Für den abgebenden Betrieb bleibt eine Nachhaftung: Nach Absatz 2 haftet er als Gesamtschuldner für Verpflichtungen, die vor dem Übergang entstanden sind und binnen eines Jahres fällig werden, anteilig nach der bei ihm verbrachten Zeit. Wer ein Objekt abgibt, ist also nicht sofort aus allem heraus, sondern sollte offene Ansprüche vorher sauber abrechnen.

So läuft die Unterrichtung korrekt ab

Vor dem Übergang müssen die betroffenen Beschäftigten nach § 613a Abs. 5 BGB in Textform unterrichtet werden, und zwar über vier Punkte: den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie die in Aussicht genommenen Maßnahmen. Zuständig sind der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber; in der Praxis stimmen sich beide auf ein gemeinsames Schreiben ab.

Warum sollte man das ernst nehmen, wenn ohnehin alle mitkommen? Weil eine unvollständige oder fehlerhafte Unterrichtung die Monatsfrist für den Widerspruch nicht in Gang setzt. Das Widerspruchsrecht kann dann noch lange nach dem Stichtag ausgeübt werden. Wer im übernommenen Objekt bereits Dienstpläne gebaut hat, verliert dadurch mitten im Betrieb Personal, mit dem er fest gerechnet hatte.

Praktisch bewährt hat sich ein einfaches Vorgehen: ein Schreiben je Beschäftigtem mit den vier Pflichtinhalten, nachweisbare Übergabe, dokumentiertes Zugangsdatum, und danach eine Frist im Kalender. Parallel gehört der Personalstand des Objekts erfasst, also Namen, Stunden, Eingruppierung und Sonderregelungen. Ohne diese Liste lässt sich der Übergang weder kalkulieren noch sauber abwickeln.

Widerspruch: was dann für dich gilt

Jede beschäftigte Person kann dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6 BGB innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und kann sowohl gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber als auch gegenüber dem neuen Inhaber erklärt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Die Folge trifft vor allem den abgebenden Betrieb: Das Arbeitsverhältnis bleibt bei ihm bestehen, obwohl das Objekt weg ist und damit meist auch die Beschäftigungsmöglichkeit. Ob und wie darauf reagiert werden kann, hängt vom Einzelfall ab und ist eine Frage für die arbeitsrechtliche Beratung, nicht für eine schnelle Entscheidung im Objekt.

Für den übernehmenden Betrieb bedeutet ein Widerspruch eine Lücke im Dienstplan, oft kurzfristig. Deshalb lohnt es sich, vor der Übernahme zwei Szenarien zu rechnen: eines mit vollständiger Personalübernahme und eines mit teilweisem Widerspruch. Wer die zweite Variante nicht durchgerechnet hat, startet im neuen Objekt mit Überstunden und Springer-Einsätzen, die niemand eingeplant hat.

Besprechung zwischen abgebendem und übernehmendem Dienstleister zur Personalübergabe
Bild: Pexels · Der Personalstand gehört vor die Angebotsabgabe, nicht in die erste Woche im Objekt

Folgen für Kalkulation und Angebot

Ein Übernahmeobjekt lässt sich nicht wie ein Neuobjekt rechnen. Übernommenes Personal bringt seine Konditionen mit, und die liegen häufig über der Kalkulationsbasis. Wer mit dem Tariflohn der Lohngruppe 1 von 15,00 € je Stunde rechnet, aber höher eingruppierte Kräfte oder Beschäftigte mit übertariflicher Zulage übernimmt, hat sich schon beim Angebot verrechnet. Mit rund 29 % Personalzusatzkosten (Destatis) schlägt jeder Euro Lohnunterschied mit 1,29 € auf die Vollkosten durch.

Vier Punkte gehören deshalb vor die Angebotsabgabe: der Personalstand mit Stunden und Eingruppierung, offene Urlaubs- und Zeitguthaben, bestehende Sonderregelungen sowie die Frage, ob die Vergabeunterlagen eine Übernahme vorsehen. Erst mit diesen Angaben lässt sich ein belastbarer Stundensatz bilden. Wie der aufgebaut wird, zeigt der Leitfaden Stundensatz in der Gebäudereinigung kalkulieren, und warum die Marge dabei schnell kippt, erklärt der Beitrag Marge verbessern im Reinigungsunternehmen.

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Montag, 6:00 Uhr im neuen Objekt. Zwei Leute fehlen.

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Häufig gestellte Fragen

Wann liegt bei einem Objektwechsel ein Betriebsübergang vor?

Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität auf einen neuen Inhaber übergeht. In der Reinigung, wo kaum Betriebsmittel im Spiel sind, kommt es vor allem darauf an, ob ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil der bisherigen Belegschaft übernommen wird.

Ist die reine Auftragsnachfolge schon ein Betriebsübergang?

Nein. Wer lediglich denselben Auftrag mit eigenen Leuten und eigener Organisation weiterführt, tritt in keine bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Die Rechtsprechung nennt das Funktionsnachfolge. Erst wenn zusätzlich die eingearbeitete Belegschaft ganz oder überwiegend übernommen wird, kippt die Bewertung Richtung Betriebsübergang.

Welche Pflichten hat der übernehmende Reinigungsbetrieb?

Nach § 613a Abs. 1 BGB tritt der neue Inhaber in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein, mit Eingruppierung, Betriebszugehörigkeit und offenen Ansprüchen. Vor dem Übergang müssen die Beschäftigten nach Absatz 5 in Textform über Zeitpunkt, Grund, Folgen und geplante Maßnahmen unterrichtet werden.

Können Beschäftigte dem Übergang widersprechen?

Ja. Nach § 613a Abs. 6 BGB kann jede beschäftigte Person dem Übergang innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen, gegenüber dem bisherigen oder dem neuen Arbeitgeber. Das Arbeitsverhältnis bleibt dann beim bisherigen Arbeitgeber bestehen, der es meist nicht mehr beschäftigen kann.

Worauf sollte man bei der Kalkulation eines Übernahmeobjekts achten?

Übernommenes Personal bringt seine bisherigen Konditionen mit, also Eingruppierung, Betriebszugehörigkeit, Urlaubsansprüche und etwaige übertarifliche Zulagen. Wer mit dem Tariflohn der Lohngruppe 1 kalkuliert, aber höher eingruppierte Kräfte übernimmt, rechnet zu tief. Der Personalstand gehört deshalb vor der Angebotsabgabe geklärt.

Fazit: Personal ist der Betrieb

In der Gebäudereinigung entscheidet nicht die Ausstattung über den Betriebsübergang, sondern die Belegschaft. Wer ein Objekt übernimmt und dabei das eingearbeitete Team mitnimmt, übernimmt in aller Regel auch dessen Arbeitsverhältnisse, mit allen Besitzständen. Das ist kein Hindernis, sondern eine Kalkulationsgröße. Wer sie vor der Angebotsabgabe kennt, verliert später weder Geld noch Nerven.

Reinigungsmarketing sorgt dafür, dass genügend eigene Anfragen hereinkommen, damit du nicht auf jedes Übernahmeobjekt angewiesen bist. Direktkunden, keine Ausschreibungen, exklusiv pro Region. Für die rechtliche Bewertung eines konkreten Objektwechsels ist die Fachanwaltschaft für Arbeitsrecht oder deine Innung die richtige Adresse.

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