AGB für Reinigungsfirmen: was hineingehört

Das Gebäudereiniger-Handwerk setzt jährlich rund 27,55 Milliarden Euro um, verteilt auf mehr als 34.000 Betriebe (BIV Branchenreport 2025). Wer in diesem Markt regelmäßig Verträge schließt, braucht einheitliche Regeln zu Leistung, Zahlung und Haftung. Allgemeine Geschäftsbedingungen leisten das, wenn sie rechtlich halten. Dieser Ratgeber zeigt, was hineingehört und was du besser weglässt.
Das Wichtigste in Kürze
- →AGB sind vorformulierte Bedingungen für eine Vielzahl von Verträgen. Individuell Ausgehandeltes ist keine AGB und geht vor.
- →Gegenüber Verbrauchern gelten strengere Einbeziehungs und Klauselregeln als gegenüber Unternehmen.
- →Haftungsklauseln sind der häufigste Streitpunkt. Zu weit gefasste Klauseln werden in der Regel ganz unwirksam und nicht auf das Zulässige gekürzt.
- →Preisanpassung, Laufzeit und Kündigung müssen klar und verständlich geregelt sein, sonst droht Unwirksamkeit.
- →Eine einmalige anwaltliche Prüfung der Vorlage lohnt sich, bevor du sie im Alltag einsetzt.
Was sind AGB im Reinigungsvertrag?
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach § 305 Absatz 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsschluss stellt. Es kommt nicht darauf an, ob sie in einem eigenen Dokument stehen oder in den Vertrag selbst geschrieben sind. Wenn du denselben Vertragstext für mehrere Kunden verwendest, handelt es sich in der Regel um AGB, auch ohne das Wort im Titel.
Das hat eine praktische Folge: Dein Standardvertrag unterliegt der gesetzlichen Kontrolle. Bedingungen, die zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt sind, sind dagegen keine AGB. Haben Kunde und du eine Klausel tatsächlich verhandelt und geändert, geht diese Individualabrede vor (§ 305b BGB). Dokumentiere solche Verhandlungen, denn im Streit kann es darauf ankommen, ob eine Klausel ausgehandelt oder nur vorgegeben war.
Wann gelten die AGB überhaupt?
AGB gelten nur, wenn sie Vertragsbestandteil geworden sind. Gegenüber Verbrauchern verlangt § 305 Absatz 2 BGB, dass du bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist, dem Kunden die Möglichkeit zur Kenntnisnahme gibst und er mit der Geltung einverstanden ist. Gegenüber Unternehmen findet diese Vorschrift nach § 310 Absatz 1 BGB keine Anwendung, die Anforderungen an die Einbeziehung sind dort geringer. Trotzdem gilt: Verweise im Angebot und auf der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf die AGB und füge sie bei.
Außerdem gilt § 305c BGB. Klauseln, die so ungewöhnlich sind, dass der Kunde mit ihnen nicht rechnen muss, werden nicht Vertragsbestandteil, und Zweifel bei der Auslegung gehen zu deinen Lasten als Verwender. Versteckte Klauseln im Kleingedruckten sind deshalb doppelt riskant.
| Frage | Gegenüber Verbrauchern | Gegenüber Unternehmen |
|---|---|---|
| Einbeziehung | Hinweis, Kenntnisnahme und Einverständnis (§ 305 Absatz 2 BGB) | § 305 Absatz 2 und 3 BGB nicht anwendbar (§ 310 Absatz 1 BGB) |
| Klauselverbote | §§ 308 und 309 BGB direkt | Nicht direkt, aber über § 307 BGB als Maßstab |
| Verzugszinsen | Fünf Prozentpunkte über dem Basiszins | Bei Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszins, plus 40 Euro Pauschale (§ 288 BGB) |
Welche Klauseln gehören hinein?
Eine tragfähige AGB für Reinigungsleistungen deckt die Punkte ab, an denen im Alltag Streit entsteht. In den Betrieben, die wir begleiten, sind das fast immer dieselben Themen: Was gehört zur Leistung, wer muss was bereitstellen, wann wird bezahlt, wie lange läuft der Vertrag und wer haftet wofür.
- Geltungsbereich: für wen und für welche Leistungen die AGB gelten, und dass abweichende Bedingungen des Kunden nicht gelten, sofern du nicht ausdrücklich zustimmst.
- Angebot und Vertragsschluss: Bindungsfrist des Angebots, Form der Annahme, Vorrang des Leistungsverzeichnisses.
- Leistungsumfang: Verweis auf das Leistungsverzeichnis, Reinigungsintervalle, Zeiten, Abgrenzung zu Sonderleistungen.
- Mitwirkung des Kunden: Zutritt, Schlüssel, Strom und Wasser, Räumung der Flächen, Information über Besonderheiten.
- Preise und Zahlung: Vergütung, Zahlungsziel, Abrechnungsrhythmus, Umsatzsteuer, Verzug.
- Preisanpassung: Anlass, Zeitpunkt, Ankündigungsfrist, Sonderkündigungsrecht.
- Laufzeit und Kündigung: Mindestlaufzeit, Verlängerung, Fristen, Form, außerordentliche Kündigung.
- Mängel und Reklamation: Meldeweg, Nachbesserung, Dokumentation.
- Haftung und Versicherung: Umfang, Schlüsselverlust, Meldung von Schäden.
- Datenschutz, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen.
Das Leistungsverzeichnis ist bei Reinigungsverträgen meist wichtiger als jede Klausel, denn es legt fest, was überhaupt geschuldet ist. Wie du es aufbaust, steht im Ratgeber zum Leistungsverzeichnis in der Reinigung. Die Kündigungsregeln im Einzelnen findest du im Ratgeber Reinigungsvertrag kündigen.

Wie regelst du die Haftung?
Haftungsklauseln sind der Teil, an dem AGB von Reinigungsfirmen am häufigsten scheitern. Das Gesetz zieht klare Grenzen: Die Haftung wegen Vorsatzes kann nicht im Voraus erlassen werden (§ 276 Absatz 3 BGB). Nach § 309 Nummer 7 BGB sind ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bei fahrlässiger Pflichtverletzung sowie für sonstige Schäden bei grober Fahrlässigkeit unzulässig. Das gilt direkt gegenüber Verbrauchern und kann über § 310 Absatz 1 BGB und § 307 BGB auch gegenüber Unternehmen zur Unwirksamkeit führen.
Daraus folgt: Eine Klausel wie „Wir haften nicht für Schäden“ ist in aller Regel unwirksam. Zulässig sein können dagegen differenzierte Regelungen, etwa Haftungsbegrenzungen für einfache Fahrlässigkeit bei Sach und Vermögensschäden, formuliert so, dass die gesetzlichen Ausnahmen erkennbar bleiben. Ob eine konkrete Formulierung hält, hängt vom Wortlaut ab, deshalb gehört genau dieser Teil in die anwaltliche Prüfung.
Wichtig ist außerdem die Abstimmung mit deiner Versicherung. Deine Haftungsbegrenzung nützt wenig, wenn der Versicherungsschutz darunter oder darüber liegt. Worauf du dabei achtest, steht im Ratgeber zur Haftpflichtversicherung für Reinigungsfirmen.
Wie regelst du Preise und Zahlung?
Bei Preisen und Zahlung gilt das Transparenzgebot: Nach § 307 Absatz 1 BGB kann eine unangemessene Benachteiligung auch daraus folgen, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das trifft vor allem Preisanpassungsklauseln. Wer „Preise können jederzeit angepasst werden“ schreibt, riskiert die Unwirksamkeit. Besser ist eine Klausel, die Anlass, Berechnungsweg, Zeitpunkt und Ankündigungsfrist nennt, etwa mit Kopplung an die Tariflohnentwicklung, deren Formulierung du prüfen lässt. Mehr dazu im Ratgeber zur Lohngleitklausel in der Gebäudereinigung.
Beim Zahlungsziel ist ein klares Datum besser als eine vage Formulierung. Bei Verzug gelten gesetzlich für Geschäfte ohne Verbraucherbeteiligung neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und eine Pauschale von 40 Euro (§ 288 Absatz 2 und 5 BGB). Diese Regeln stehen ohnehin im Gesetz, du kannst in den AGB darauf verweisen, musst sie aber nicht wiederholen.
Welche Klauseln sind riskant?
Neben pauschalen Haftungsausschlüssen und unklaren Preisanpassungen tauchen in Reinigungs AGB immer wieder dieselben Problemfälle auf. Dazu zählen unangemessen lange Laufzeiten mit automatischer Verlängerung, sehr kurze Reklamationsfristen, die dem Kunden berechtigte Mängelrechte abschneiden, einseitige Leistungsänderungen ohne Zustimmung und Vertragsstrafen, die nicht klar begrenzt sind. Gegenüber Verbrauchern verbietet § 309 Nummer 9 BGB bei regelmäßigen Dienst oder Werkleistungen unter anderem eine Bindung von mehr als zwei Jahren und Kündigungsfristen von mehr als einem Monat vor Ablauf der Laufzeit.
Eine salvatorische Klausel („Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig“) wird oft für einen Rettungsanker gehalten. Sie ersetzt keine saubere Formulierung, denn § 306 BGB regelt die Folgen unwirksamer Klauseln ohnehin: Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam und das Gesetz füllt die Lücke. Eine unwirksame Klausel wird nicht durch die Schlussklausel gerettet.
Ein Wort zum Gerichtsstand: Unter Kaufleuten kann nach § 38 Absatz 1 ZPO durch Vereinbarung ein an sich unzuständiges Gericht zuständig werden. Diese Möglichkeit besteht gegenüber Verbrauchern nicht. Verwendest du AGB und betreibst eine Webseite, kann außerdem die Informationspflicht zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG relevant sein, ausgenommen sind Unternehmer, die am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben.
Wie führst du AGB in der Praxis ein?
Eine rechtlich saubere Klausel nützt nichts, wenn der Kunde sie nie zu sehen bekommt. Der übliche Weg sieht so aus: Das Angebot enthält einen ausdrücklichen Hinweis auf die AGB, die AGB hängen als PDF an, und die Auftragsbestätigung nimmt noch einmal Bezug darauf. Bei Anfragen über die Website kannst du den Link zu den AGB im Formular oder in der Bestätigungsmail setzen. Bewahre die versendete Fassung mit Datum auf, damit du im Streitfall belegen kannst, welche Bedingungen der Kunde erhalten hat.
Bei größeren Auftraggebern wie Hausverwaltungen, Filialisten oder Kliniken wirst du oft auf deren eigene Einkaufsbedingungen stoßen. Dann stehen zwei Regelwerke nebeneinander. Klärst du das nicht im Vorfeld, entsteht ein Streit darüber, welche Bedingungen gelten. Klär das deshalb vorab: Verweise im Angebot auf deine Bedingungen oder vereinbare im Vertrag eine individuell verhandelte Lösung. Wie kollidierende Bedingungen im Einzelfall zu behandeln sind, lässt du am besten anwaltlich prüfen. Wichtig ist, dass du die wirtschaftlich entscheidenden Punkte kennst: Haftungshöhe, Laufzeit, Preisanpassung und Zahlungsziel.
Wie hältst du AGB und Angebote aktuell?
AGB veralten. Tariflöhne steigen, Rechtsprechung ändert sich, und dein Leistungsportfolio wächst. Prüfe die AGB mindestens einmal im Jahr, etwa nach der Tariflohnrunde, und führe nur eine gültige Fassung. Entscheidend ist, dass jedes Angebot mit der richtigen Version versendet wird. Mit dem CRM Agency-Flow führst du Angebote, Objekte und Vertragsunterlagen zentral an einem Ort. Das hilft, wenn Mitarbeiter im Vertrieb und in der Disposition denselben Stand brauchen.
Ergänzend zu den AGB lohnt der Blick auf den Gesamtvertrag. Wie ein Reinigungsvertrag insgesamt aufgebaut ist, zeigt der Ratgeber zum Reinigungsvertrag Muster. Und wer messbare Qualitätsziele vereinbart, findet Anregungen im Ratgeber zum SLA im Reinigungsvertrag.
Häufig gestellte Fragen
Brauche ich als Reinigungsfirma überhaupt AGB?
Eine Pflicht gibt es nicht. AGB sind aber sinnvoll, sobald du ähnliche Verträge mit mehreren Kunden schließt, denn sie sparen Verhandlungen und schaffen einheitliche Regeln zu Leistung, Zahlung und Haftung. Vorformulierte Bedingungen unterliegen dann allerdings der AGB Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB und müssen wirksam sein.
Wie werden AGB Vertragsbestandteil?
Gegenüber Verbrauchern musst du bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen und die Möglichkeit zur Kenntnisnahme geben, der Kunde muss einverstanden sein (§ 305 Absatz 2 BGB). Gegenüber Unternehmen gilt diese Vorschrift nach § 310 Absatz 1 BGB nicht, ein klarer Hinweis im Angebot ist trotzdem ratsam.
Darf ich meine Haftung in den AGB begrenzen?
Teilweise. Nach § 309 Nummer 7 BGB sind Haftungsausschlüsse und Begrenzungen bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grober Fahrlässigkeit unzulässig. Diese Wertung kann über § 310 Absatz 1 BGB und § 307 BGB auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen zur Unwirksamkeit führen. Für den Rest ist eine Begrenzung möglich, aber nur bei klarer Formulierung.
Was passiert mit einer unwirksamen AGB Klausel?
Der Vertrag bleibt nach § 306 Absatz 1 BGB im Übrigen wirksam, an die Stelle der unwirksamen Klausel treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Absatz 2 BGB). Eine zu weit gefasste Klausel wird in der Regel nicht auf das noch zulässige Maß zurückgeschnitten, sie fällt weg. Deshalb lohnt sich von Anfang an eine saubere Formulierung.
Worauf sollte ich bei einer AGB Vorlage achten?
Prüfe, ob die Vorlage für Reinigungsleistungen geschrieben ist, den Stand der aktuellen Rechtsprechung berücksichtigt und zu deinen Verträgen passt, etwa bei Laufzeit, Preisanpassung und Haftung. Verwendest du eine Vorlage ungeprüft, übernimmst du das Risiko unwirksamer Klauseln. Eine einmalige anwaltliche Durchsicht kann sich gegenüber einem Streitfall lohnen.
Fazit
Gute AGB sind kurz genug, um gelesen zu werden, und genau genug, um im Streit zu tragen. Sie regeln Leistung, Preise, Laufzeit und Haftung klar, verzichten auf pauschale Ausschlüsse und passen zu deinem Geschäft. Spare nicht an der Prüfung: Eine einmalige anwaltliche Durchsicht lohnt sich, bevor eine unwirksame Haftungsklausel im Schadensfall auffällt.
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